Satzung - Bergknappen-Verein Penzberg e.V.

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Bergknappen-Verein Penzberg e.V.
 
S a t z u n g
 
 
 
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins, Geschäftsjahr
 
  1. Der Verein führt den Namen „Bergknappen-Verein Penzberg e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Penzberg und ist am 05.03.1969 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weilheim i.OB unter der Registriernummer VR 76 eingetragen.
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweck
 
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung bergmännischer Tradition.
  2. Der Verein setzt sich weiterhin zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten das im Untergeschoß der Realschule Penzberg befindliche Bergwerksmuseum zu unterhalten, zu fördern und zu betreuen, die Sammlungen zu ergänzen und zu erweitern.
 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch uneigennützigen, personellen Einsatz und durch Aufbringung der dazu erforderlichen finanziellen Mittel.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitarbeiter und Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es werden nur tatsächlich entstandene Kosten erstattet. Alle Mittel sind für die satzungsgemäßen Aufgaben gebunden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
 
§ 4 Mittel des Vereins
 
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
 
  • Mitgliedsbeiträge
  • Geld- und Sachspenden
  • Erträge aus dem freien Vermögen
  • Erlöse aus Veranstaltungen
     

 
§ 5 Mitgliedschaft
 
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und für diese einzutreten bereit ist.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand hat die Aufnahme zu beschließen, wenn sich der Bewerber zu dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins bekennt.
  4. Der Vorstand hat binnen vier Wochen über den Antrag zu entscheiden.
  5. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Mitgliedschaftsrechte.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen zu erklären.
  3. Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft endet dann mit dem laufenden Geschäftsjahr.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn es
    1. seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder
    2. die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt.
  6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit; bei Widerspruch muss die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheiden.

 
§ 7 Ehrenmitglieder
 
  1. Der Verein kann besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Vorschläge hierfür sind der Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
 

 
§ 8 Beitrag
 
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss von der Mitgliederversammlung festgelegt. Minderjährige, Schüler und Studenten zahlen die Hälfte.
  3. Bei Tod eines Mitglieds werden etwaige offene Beitragsforderungen für das Jahr, in dem das Mitglied verstirbt, nicht mehr geltend gemacht.
 
 
§ 9 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
 
 
§ 10 Die Mitgliederversammlung
 
  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder solches schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragen.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  5. Zuständigkeit und Gegenstand der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes
    2. Wahl der Vorstandsmitglieder alle zwei Jahre
    3. Wahl von Rechnungsprüfern
    4. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
    5. Beschlussfassung über Anträge und eingelegte Berufungen
    6. Satzungsänderung
    7. die Auflösung des Vereins
 

 
§ 11 Beschlussfassung
 
  1. Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Für Entscheidungen über den § 14 gilt die dort niedergelegte Regelung.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Die Vertretung eines Mitgliedes aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht ist nicht zulässig. Eine eigenhändig unterschriebene Stimmabgabe ist möglich.
  5. Über die Beschlüsse ist eine vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
 

 
§ 12 Der Vorstand
 
  1. Soweit Entschließungen nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, obliegt die Geschäftsführung des Vereins dem Vorstand. Der Vorstand hat dabei das Vereinsvermögen zu verwalten und die Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins sicherzustellen.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem ersten und zweiten Vorsitzenden
    2. dem Schriftführer
    3. dem Kassier
    4. dem Museumsbeauftragten
    5. dem Fahnenträger
    6. einem Beisitzer
  3. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden dabei der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassier. Es sind jeweils zwei Personen gemeinsam vertretungsberechtigt; im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der zweite Vorsitzende und der Kassier von ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen dürfen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
    1. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder der  Ladung Folge geleistet haben.
    2. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.
    3. Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen. Beschlüsse sind schriftlich zu fixieren und von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
    4. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Beiräte benennen.
 

 
§ 13 Haftung
 
Der Vorstand haftet nur in der Höhe des Vereinsvermögens.
 

 
§ 14 Auflösung des Vereins
 
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit aller Vereinsmitglieder erfolgen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so sind innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder erneut zur Versammlung einzuladen. Diese Versammlung beschließt mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Penzberg zu, mit der Auflage, dass es ausschließlich für Zwecke der Erhaltung des Bergwerksmuseums in Penzberg sowie zum Erhalt der Gedenkstätte für die Toten des Bergbaues  auf dem Penzberger Friedhof verwendet wird.
 

 
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
 
 
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.11.2012 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 23.03.1985.

Die aktuelle Satzung können Sie sich auch als pdf-Datei herunterladen: Satzung.pdf
© Bergknappen-Verein Penzberg e.V. 2020
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